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Kaffeemaschine mit Blei belastet
Kaffeemaschine Blei
Kaffeemaschinen können teilweise größere Mengen Blei in den Kaffee abgeben. Auch bei einigen Espressomaschinen wurde bei Tests durch das Bundesinstitut für Risikobewertung eine deutlich erhöhte Bleiabgabe festgestellt, die den geltenden Richtwert um ein Vielfaches übertraf.
Warum setzen Kaffeemaschinen Blei frei?
Normalerweise sollten Kaffeemaschinen keinerlei Blei an den Kaffee abgeben. Eine Bleiabgabe durch Kaffee- und Espressomaschinen ins Wasser, welches aufgebrüht wird, kann zum Beispiel durch bleihaltige Leitungen, Ventile, Pumpen oder Heizelemente verursacht werden.
Auch Lötverbindungen können Quelle des Bleis sein. Eine besonders hohe Bleiabgabe wurde vom Bundesinstitut für Risikobewertung bei einigen Siebträgermaschinen gemessen.1
Frisch entkalkte Kaffeemaschinen geben besonders viel Blei ab
In Tests zeigte sich, dass Kaffeemaschinen nach dem Entkalken besonders viel Blei abgaben. Dieser Umstand wird von Experten auf die beim Entkalken verwendeten Säuren zurückgeführt. Säuren können Bleiverbindungen aus Bauteilen von Kaffee- und Espressomaschinen lösen, die bei leicht alkalischem bzw. härterem Wasser relativ unlöslich sind.
Generell werden Schwermetalle aus Böden, Gesteinen oder der Hausinstallation von saurem Wasser (pH-Wert unter 7) besser und schneller gelöst als aus alkalischem Wasser (pH-Wert über 7). Deshalb geht auch von Blei- und Kupferrohren der Hausinstallation bei saurem Wasser eine besondere Gesundheitsgefahr aus.
Blei aus Kaffeemaschinen – besteht eine Gesundheitsgefahr?
Akute Vergiftungen durch Blei aus Kaffeemaschinen sind bei Erwachsenen in der Regel nicht zu befürchten. Gesundheitsgefahren drohen eher, wenn Sie über längere Zeiträume mit Blei belasteten Kaffee oder Espresso trinken. Eine chronische Bleivergiftung kann auftreten, wenn Sie langfristig täglich mehr als 1 mg Blei aufnehmen. Trinkwasser, das der Trinkwasserverordnung entspricht, darf bis zu 0,01 mg Blei pro Liter enthalten.2 Durch Bleirohre in Ihrer Hausinstallation kann dieser Wert deutlich überschritten werden.
Auch durch Nahrungsmittel wird die Belastung durch Blei erhöht, z.B. beim Verzehr von Grünkohl, Innereien oder Muscheln. Die Belastung durch Blei im Wasser aus Kaffeemaschinen sollte also stets zusammen mit der Bleiaufnahme aus anderen Quellen gesehen werden.
Blei kann unter anderem zu schweren Schäden an Hirn, Nerven und Nieren führen. Es reichert sich bevorzugt in den Knochen an und kann vom Körper nur schwer wieder ausgeschieden werden. Besonders Kinder reagieren auf eine erhöhte Aufnahme von Blei empfindlich. Auch Schwangere sollten auf eine möglichst niedrige Bleiaufnahme achten, da das Schwermetall die Plazentaschranke passieren kann und so zu einer Gefahr für ungeborene Kinder wird.
Wie schützen Sie sich vor Blei aus Kaffeemaschinen?
Für die Abgabe von Blei durch Kaffeemaschinen gibt es keine verbindlichen Grenzwerte oder Kontrollen. Um eine mögliche Bleiabgabe durch Ihre Kaffee- oder Espressomaschine zu minimieren, sollten Sie die Maschine nach dem Entkalken sehr gut spülen und den ersten gebrühten Kaffee oder Espresso wegschütten.
Eine Wasseranalyse kann ebenso feststellen, ob Ihre Kaffeemaschine Blei ans Wasser abgibt. Die Probeentnahme für die Analyse können Sie bequem selbst vornehmen. Neben Blei kann eine Wasseranalyse auch Belastungen mit anderen Schwermetallen wie Cadmium, Kupfer und Quecksilber aufdecken.
Blei aus Kaffeemaschinen – die wichtigsten Fakten
➤ Blei kann zum Beispiel aus Leitungen, Ventilen und Lötstellen in Kaffeemaschinen freigesetzt werden.
➤ Nach dem Entkalken kann sich besonders viel Blei lösen. Spülen Sie Kaffeemaschinen daher nach dem Entkalken gründlich.
➤ Auch aus anderen Quellen kann Blei aufgenommen werden (z.B. Nahrungsmittel) – die Belastung des Körpers mit Blei muss daher immer gesamtheitlich betrachtet werden.
Referenzen zum Thema Blei in Kaffeemaschinen:
1 Bundesinstitut für Risikobewertung, „Fragen und Antworten zur Freisetzung von Blei aus Kaffee- und Espressomaschinen“
2 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Trinkwasserverordnung Teil II“